Satzung der Stiftung Landwärts...
Präambel
Die „Stiftung Landwärts…“ setzt sich für ein starkes und lebhaftes Gemeinwesen in ländlichen Regionen ein. Sie stemmt sich gegen die negativen Folgen des demografischen Wandels und des Strukturwandels, von denen viele ländliche Regionen und deren Einwohner in besonderer Weise betroffen sind.
Die „Stiftung Landwärts…“ entwickelt, unterstützt und fördert innovative sowie in Vergessenheit geratene traditionelle Lösungsansätze, die vom Gedanken des Miteinanders, der Gemeinschaft und der Solidarität getragen sind. Sie setzt sich zum Ziel, die gesellschaftlichen Herausforderungen in ländlichen Regionen durch eine Stärkung des gemeinnützigen Engagements der Einwohner der Regionen zu bewältigen. Damit trägt die Stiftung dazu bei, den zunehmend bedrohten kulturellen Reichtum und die Vielfalt ländlicher Regionen zu bewahren und auszubauen.
Die „Stiftung Landwärts…“ möchte zur Erreichung ihrer Ziele auch und gerade die Ressourcen, die Erfahrungen und das Wissen der älteren Generation aktivieren und nutzen. Dafür gründet sie „Gemeinschaftshöfe“ in ländlichen Regionen. Auf ihnen leben vorrangig ältere Menschen gemeinschaftlich zusammen und helfen, die gemeinnützigen Ziele für Menschen aller Generationen laut Stiftungssatzung auf dem Hofgelände und in der Region umzusetzen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Landwärts…“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Huy, OT Schlanstedt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Bildung und Erziehung,
- der Kunst und Kultur,
- der Heimatpflege und Heimatkunde einschließlich des Brauchtums,
- des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschafts- und Denkmalpflege,
in ländlichen Regionen auf den Grundstücken („Gemeinschaftshöfen“) der Stiftung und in den Kommunen, denen sie angehören. Im Einzelfall können auch Zwecke außerhalb dieser Kommunen gefördert werden, sofern sie einen inhaltlichen Bezug zum Stiftungszweck und zur Förderung des gemeinnützigen Engagements in ländlichen Regionen aufweisen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Gründung und Unterhaltung von „Gemeinschaftshöfen“ in ländlichen Regionen, auf denen vorwiegend ältere Menschen gemeinschaftlich nach solidarischen Prinzipien zusammen leben und sich ebenfalls für die Umsetzung der unter Absatz (2) genannten Stiftungszwecke auf dem Hofgelände und in der Region engagieren,
- die Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsräumen, -werkstätten, -ateliers und dergleichen als Begegnungsstätten der Generationen zur Förderung der gemeinnützigen Stiftungszwecke, z.B. durch Weitergabe traditionellen Wissens und traditionellen Brauchtums (sowohl Handwerk und Landwirtschaft als auch Lieder, Märchen, Gedichte usw.), durch Ausstellungen und Lesungen zur Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung bereits existierender Gemeinschaftsorte, die sich diesen Zwecken verschrieben haben,
- die Förderung, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops und ähnlichen Bildungsangeboten, die geeignet sind, das Potenzial gemeinschaftlicher und solidarischer Formen des Zusammenlebens zur Erreichung der unter Absatz (2) genannten gemeinnützigen Zwecke aufzuzeigen,
- die Organisation und Durchführung von Maßnahmen und die Förderung von Initiativen, die der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, kranken, alten und behinderten Menschen und der Begegnung und gegenseitigen Hilfe dieser Gruppen dienen, z.B. durch gemeinsame Freizeit- und Lebenszeitgestaltung,
- den Einsatz für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt den Erhalt verbliebener Naturlandschaften, gefährdeter Arten und Haustierrassen, sowie den Erhalt von Kulturdenkmalen in ländlichen Regionen. Zudem kann die Stiftung Denkmale selbst erwerben, wenn dies für deren Erhaltung erforderlich oder hilfreich ist und sie gemäß der Ziele dieser Satzung nutzen bzw. zur Nutzung weitergeben.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Zur Erreichung des Stiftungszwecks ist es ausdrücklich gestattet und gewollt, dass die Stiftung Grundvermögen erwirbt, tauscht, pachtet oder im Rahmen einer Schenkung oder Zustiftung annimmt und für die Verwirklichung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks nutzt bzw. zur Nutzung weitergibt.
(6) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Kommunen im Sinne der entsprechenden Gemeindeordnungen gehören.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin oder die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr.1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dies zulassen.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen soll in seinem Bestand ungeschmälert erhalten bleiben. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Spenden oder Zustiftungen) anzunehmen. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Stiftungsgeber ausdrücklich dazu bestimmt sind. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Grundvermögen erwerben, tauschen, pachten oder im Rahmen einer Schenkung oder Zustiftung annehmen.
(5) Das Grundvermögen der Stiftung soll grundsätzlich nicht veräußert werden. Ausnahmen beschließt der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Wird die Veräußerung eines Grundstücks oder Gebäude(teils) beschlossen, so ist es zuerst der Gemeinschaft der Mieter bzw. der Nutzer anzubieten. Erklärt diese nicht ihre verbindliche Bereitschaft, das Objekt zu erwerben, soll das Objekt möglichst nur an einen Erwerber veräußert werden, der dauerhaft die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende
Rechtsstellung der Mieter bzw. Nutzer sichert.
(6) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zustiftungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können im Rahmen des nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden.
§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Ausnahme kann § 6 Abs. 5 dieser Satzung bilden.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von der Stifterin berufen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Beirat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstands während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium aus Vorstand und Beirat abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Gremiums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll jedoch zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung trifft der Beirat.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine ehrenamtliche Zuwendung gezahlt werden.
§7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Gebrauch machen.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Stiftung so wirksam wie nur möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Verwendung der Stiftungsmittel,
- Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
- Bestellung eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung unter Beachtung §6 Abs. 5.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und der Wahrnehmung seiner laufenden Geschäfte kann der Vorstand, auch aus seinem Kreis, einen haupt-, nebenberuflichen oder geringfügig beschäftigten Geschäftsführer bestellen. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Zudem kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen und Hilfskräfte anstellen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Beirats werden von der Stifterin berufen.
(2) Nachfolgend ergänzt sich der Beirat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder durch Zuwahl selbst. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann neue Mitglieder vorschlagen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Dem Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen oder die sich für die Stiftung in besonderer Weise einsetzen können und wollen.
(4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Beirats während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium des Vorstands und des Beirats abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gremiums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, ihm soll jedoch zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 9
Rechte und Pflichten des Beirats
(1) Der Beirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, um den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
- Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Den Mitgliedern des Beirates kann eine ehrenamtliche Zuwendung gezahlt werden.
§ 10
Beschlussfassung
(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich dem Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, wird bei Stimmengleichheit der Beirat zur Entscheidungsfindung herangezogen.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im elektronischen oder schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen 2/3 der Mitglieder des Organs zustimmen.
(6) Über die Sitzungen sowie über Beschlussfassungen in Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollanten zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat eine Satzungsänderung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berührt und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändert oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtert.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtmitglieder des Vorstands und Beirats.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 12
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Vorstand und Beirat können der Stiftung weitere Zwecke hinzufügen, die den ursprünglichen Zwecken verwandt sind und deren dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen nur teilweise für die Verwirklichung der Stiftungszwecke benötigt wird.
(2) Vorstand und Beirat können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Gesamtmitglieder des Vorstands und des Beirats.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Peter Maffay Stiftung, Klenzestraße 1, 82327 Tutzing, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 14
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.